News
Allrounder für einen guten Überblick
Oktober 2017
Sie ermöglichen Kunden eine Überprüfung der Einkäufe; Unternehmer können Einnahmen
jederzeit einsehen: Registrierkassen. Heutzutage müssen sie laut GoBD eine Vielzahl von
Vorgaben erfüllen, die einigen Unternehmern zu schaffen machen.
Seit dem 01.01.2017 schreibt der Gesetzgeber Registrierkassen bestimmte Funktionen vor. Die
Übergangsfrist ist zum Jahreswechsel verstrichen. Seither mussten tausende Gewerbetreibende ihre
Kassensysteme umrüsten. Die Änderung gilt nämlich für sämtliche elektronischen Kassensysteme wie
PC-Kassen und Registrierkassen. Auch bei Systemen, die mit einem Tablet oder Smartphone
betrieben werden, müssen diese Änderungen umgesetzt werden.
Was ist neu?
Grundsätzlich gilt eine Regel: Alle wichtigen Daten müssen unverändert abgespeichert werden. Dazu
zählen neben direkt eingegebenen Informationen auch Stornierungen. Wer Änderungen an Software
oder Buchungssätzen vornimmt, muss dies detailliert aufzeichnen. Der Grund ist simpel: Eine
Manipulation der Kasse soll damit ausgeschlossen werden. Alle relevanten Daten müssen seit der
Änderung jederzeit auffindbar und einsehbar sein. Deshalb gilt eine Aufbewahrungspflicht von
mindestens zehn Jahren – in elektronischer Form. Wer seine Daten zusammengefasst in Papierform
aufbewahrt, könnte früher oder später Probleme bekommen.
Pflicht oder nicht?
Mit der Ankündigung der Änderungen im Jahr 2010 hielt sich das Gerücht, das Registrierkassen für
Einzelhändler, Gastronomen und Co. zur Pflicht werden. Falsch! Wer bisher lediglich eine
Ladenkasse verwendet, muss nichts befürchten. Diese dürfen Gewerbetreibende weiterhin benutzen.
Allerdings stehen sie in der Pflicht, jeden Tag einen handschriftlichen Kassenbericht zu
verfassen und aufzubewahren. Dieser muss Informationen über den Kassenbestand, Bareinlagen,
Ausgaben und Barentnahmen beinhalten.